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    1. #1
      Admina
      ...
       
      Ich bin:
      amüsiert
       
      Avatar von Bianca
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      Teletakt ist VERBOTEN

      Was ist ein Teletakt?

      Ein Teletakt ist ein Hundehalsband mit der Möglichkeit, dem Hund einen Elektroschock zuzufügen. Normalerweise hat der Hundehalter zum Auslösen eine Fernbedienung. Manche Teletakt lösen allerdings auch automatisch beim Bellen des Hundes aus. Ein Teletakt wird entweder zur Fernerziehung oder als Anti Bell Halsband benutzt. Der Sinn ist, dass durch einen Elektroschock dem Hund mitgeteilt wird, dass er sich falsch verhält und sich nicht mehr so verhält.

      Wie stark ist der Elektroschock eines Teletakt?

      Ein Teletakt hat zwischen 12 und 16 Intensivitätsstufen und zusätzlich noch eine Vibrationsfunktion. So kann der Hundehalter zwischen wirklich schwachen zu relativ starken Elektroschocks hin und herwechseln.

      Ist der Teletakt gut geeignet für die Hundeerziehung?


      Das große Problem des Teletakt ist, dass er nur bestraft. Es ist aber häufig viel sinnvoller den Hund nicht nur zu bestrafen, wenn er sich schlecht verhält, sondern man muss ihn belohnen, wenn er sich richtig verhält. Häufig wird von Befürwortern des Teletakts erklärt, dass bei Wölfen ja auch der Alphawolf die anderen Wölfe bestraft. Oft wird aber vergessen, dass die Wölfe sich aber auch sehr stark loben. In der Erziehung von Menschen werden die Kinder auch nicht mehr geschlagen und trotzdem klappt es. Warum sollte dies bei Hunden anders sein.

      Gesetzliche Lage

      Auf Hundeplätzen, die dem VDH unterstellt sind, sind Elektroreizgeräte bereits seit Mai 2004 verboten, einschließlich der Dummies; der IRJGV verbietet den Einsatz schon wesentlich länger.

      Elektroimpulsgeräte (so im Gesetz wörtlich) „bei der sachgerechten Hundeausbildung“ sind keine Waffen im Sinne des Waffengesetzes.

      Im Deutschen Tierschutzgesetz heißt es in § 3 Nr. 11: „Es ist verboten, […] ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.“

      Dieses Verbot wird gemeinhin als Verbot der Verwendung von Elektroreizgeräten interpretiert, wobei diese Interpretation nicht unumstritten ist. Im Februar 2006 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht, dass es sich bei dem Verbot nach § 3 Nr. 11 TierSchG um ein generelles Verbot handelt. Es stellte klar, dass es dabei nicht auf die konkrete Verwendung im Einzelfall ankommt, sondern darauf, ob die Geräte bauartbedingt geeignet sind, dem Tier nicht unerhebliche Schmerzen zuzufügen. In Österreich existiert das Verbot ab Januar 2005.

      Lasst so einen SCHEISS, erzieht eure Hunde mit Kopf und Verstand.

    2. #2
      Joy
      Gast
      Kein Status
       
      Ich bin:
      Keine Stimmung
       
      Ich gebe mal den ganzen Passus wieder:
      Der deutlich macht, dass viele sogenannte Hundesportler und Trainer sich gegen das Tierschutzgesetz wenden!

      § 3
      Es ist verboten,

      1.
      einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen,
      1a.
      einem Tier, an dem Eingriffe und Behandlungen vorgenommen worden sind, die einen leistungsmindernden körperlichen Zustand verdecken, Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines körperlichen Zustandes nicht gewachsen ist,
      1b.
      an einem Tier im Training oder bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Maßnahmen, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind und die die Leistungsfähigkeit von Tieren beeinflussen können, sowie an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Dopingmittel anzuwenden,
      2.
      ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder altes, im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung zu veräußern oder zu erwerben; dies gilt nicht für die unmittelbare Abgabe eines kranken Tieres an eine Person oder Einrichtung, der eine Genehmigung nach § 8 und, wenn es sich um ein Wirbeltier handelt, erforderlichenfalls eine Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 für Versuche an solchen Tieren erteilt worden ist,
      3.
      ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen,
      4.
      ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art in der freien Natur auszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf die zum Überleben in dem vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße Nahrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima angepasst ist; die Vorschriften des Jagdrechts und des Naturschutzrechts bleiben unberührt,
      5.
      ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,
      6.
      ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,
      7.
      ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen,
      8.
      ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung erfordern,
      8a.
      ein Tier zu einem derartig aggressiven Verhalten auszubilden oder abzurichten, dass dieses Verhalten

      a)
      bei ihm selbst zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führt oder
      b)
      im Rahmen jeglichen artgemäßen Kontaktes mit Artgenossen bei ihm selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
      c)
      seine Haltung nur unter Bedingungen zulässt, die bei ihm zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen,

      9.
      einem Tier durch Anwendung von Zwang Futter einzuverleiben, sofern dies nicht aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist,
      10.
      einem Tier Futter darzureichen, das dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet,
      11.
      ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.



      Quelle: TierSchG §3

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